Musterpachtvertrag

Pacht- und Nutzungsvertrag



Pachtgegenstand/Parzelle – Nr.:_____________


in der Kleingartenanlage  Ostland, Kaiserstiege  in Gronau


Der Pachtvertrag wird geschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein

als Verpächter –


dieser vertreten durch den Vorstand des Kleingärtnervereins

aufgrund einer Verwaltungsvollmacht


und



..........................................., geb. am.....................................                -als Pächter



............................................,geb. am......................................                -als Ehegattemitglied-–



Wohnhaft: ..........................................................................................................................



Telefon-Nr.: ......................................................................................................................



Emailadresse: ................................................................................................................



§ 1

Gegenstand der Pachtung


Der Kleingartenverein als Verpächter verpachtet an den Pächter aus dem im Gebiet des

Kleingärtnervereins gelegenen Gelände das Teilstück, Parzellen-Nr.:............ von insgesamt

660 m2 zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung.

Mitverpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsflächen.

Leerstehende Gärten gelten als Gemeinschaftsfläche.


Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zur Zeit befindet, ohne Gewähr für

offene oder heimliche Mängel und Fehler.


Dem Pächter ist bekannt, dass das Wohnen im Garten nicht erlaubt ist. Während der Dauer

des Pachtvertrages hat er eine ständige Wohnung nachzuweisen. Jede Wohnungsänderung ist

dem Verpächter sofort zu melden.


Bei Nichtbeachtung sind evtl. auftretende Kosten durch den Pächter zu zahlen.


Die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Allee-, Zier- oder Nutzholzbäumen in den

Gemeinschaftsflächen bedürfen der Genehmigung des Verpächters.


Bei der Anpachtung eines Neugartens, evtl. durch Umsiedlungsmaßnahmen, ist eine

Mindestpachtdauer von 5 Jahren Vertragspflicht. Innerhalb dieser 5 Jahre kann der Garten

(ausgenommen Todesfall) nicht verpachtet oder durch den Pächter gekündigt werden.



§ 2

Pachtdauer und Kündigung


Dieser Pachtvertrag beginnt mit der Wirkung vom .................. und wird befristet bis zum

...................geschlossen. Wird er nicht in 3 Monate vor Ablauf gekündigt, so geht er automatisch

in einen unbefristeten über.

Anschließend gilt der §17 der geltenden Satzung.

Er endet mit dem Tode des Pächters. Der verbliebene Partner hat 3 Monate Zeit zu erklären,

ob das Pachtverhältnis weitergeführt oder gekündigt werden soll.

Die Neuverpachtung ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters.


Das Pachtjahr beginnt mit dem 1. Dezember und endet mit dem 30. November jeden Jahres.

Für die Kündigungen gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartenbesetzes


Der Pächter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kündigen. Die Kündigung muss

spätestenes zum dritten Werktag des Monats Juni des betreffenden Jahres beim Verpächter

eingegangen sein. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter löst keine

Entschädigungsverpflichtung des Verpächters aus.



§ 3

Pachtzins


Der Pachtzins beträgt zur Zeit ......................€/m2/Jahr, inklusive Mitgliedsbeitrag, und

ist spätestens am 31. Januar eines Jahres per Einzugsermächtigung seitens des Pächters vom

Verpächter einzuziehen oder von Pächter zu zahlen. Zinsanpassungen erfolgen nach dem

Bundeskleingartengesetz.


Ein Erlass des Pachtzinses wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschlag, Überschwemmung

oder nicht Nützung der Parzelle durch höhere Gewalt (z.B. Epidimie, Pandemie) oder 

dergleichen kann nicht gefordert werden. Die Aufrechnung gegen Pachtzinsforderung ist nur

mit vom Verpächter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.



§ 4

Zahlungsverzug


Bleibt der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses oder mit seinem Wassergeld, Stromgeld,

Beiträge, evtl. Verzugszinsen, u.ä. trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate

im Rückstand, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe des

Bundeskleingartengesetzes zu kündigen.



§ 5

Verwaltungskosten


Verwaltungskosten der Pachtsache werden durch den Mitgliedsbeitrag sowie durch Gemeinschaftsleistungen im Kleingärtnerverein abgegolten, so lange der Kleingärtnerverein

die Anlage verwaltet. Eine Nichtmitgliedschaft im Verein ist ausgeschlossen.


Der Pächter ist verpflichtet an den zur Gesamtgestaltung der Anlage erforderlichen

Gemeinschaftsarbeiten auf Aufforderung des Verpächters oder Bekanntgabe seines

Kleingartenvereins teilzunehmen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, oder 

stellt auch keinen Ersatz, so hat er die Nichtbeteiligung durch Zahlung abzugelten. Die Höhe des

Abfindungsbetrages wird durch den Verein festgesetzt.



§ 6

Nutzung


Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten.


Der Pächter hat an der Eingangspforte sichtbar die Nummer des Kleingartens anzubringen.


Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten

zum Gebrauch oder Wohnen überlassen.


Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf oder Ausschank von Alkohol, auf dem Pachtgrundstück ist verboten.


Jede Art der gewerblichen Nutzung des Pachtgrundstückes ist verboten.


Das Errichten oder Erweitern der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach § 3, Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes

und dem Gesetz über die Bauordnung des Landes NRW. Vor Baubeginn ist die Zustimmung

des Vereines als Verpächter einzuholen. 


Der Bewuchs an den Wegen ist einheitlich zu pflegen und zu erhalten. Der Bewuchs als

Hecke darf eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.


Die Tierhaltung ist nur mit Zustimmung des Verpächters möglich. Die Kleintierhaltung darf

die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stören und der kleingärtnerischen Nutzung

nicht widersprechen.



§ 7

Wege und Gräben


Der Pächter ist verpflichtet, im vereinsüblichem Rahmen die zu der Kleingartenanlage

gehörenden und angrenzenden Wege und Gräben in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.


Kommt ein Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig

nach, so ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ohne vorherige Mahnung

auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.



§ 8

Versicherung


Der Pächter ist verpflichtet seine Laube gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm/Hagel, 

Glasbruch genannt FED zu versichern.

Dies kann er beim Verein abschließen wenn dieser es anbietet, wobei der

Versicherungsbeitrag jährlich schwanken kann.



§ 9

Gartenordnung


Die vom Verpächter erlassene Rahmengartenordnung oder Kleingartenordnung des Verein

sind in der jeweils gültigen Fassung bindender Bestandteil dieses Pachtvertrages.



§ 10

Parken von Kraftfahrzeugen


Das Parken und Wagenwaschen auf sämtliche Wegen der Kleingartenanlage und den Gärten selbst ist untersagt. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Stellflächen zulässig.

Das befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Ausnahmen gestattet der 

Vorstand nach vorheriger Absprache.



§ 11

Pächterwechsel


Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt der Garten an den

Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet.


Für diese Auseinandersetzung gelten folgende Bestimmungen:


- Der Pächter hat vor Beendigung/ Kündigung des Pachtverhaltnisses (spätestens zum 3.

  Werktag des Monates Juni. d.J.) die Pflicht, eine Wertermittlung durch vom Verpächter

  benannte Wertermittler durchführen zu lassen. Es darf auch noch abgeerntet werden,

  jedoch der Gartenbestand nicht mehr verändert werden, nach Annahme der

  Wertermittlung laut der Richtlinien des Landesverband.


- Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben     

  werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt.

  Verfallene oder unbrauchbare sowie das Landschaftsbild verunzierende und über den

  gesetzlichen Rahmen hinausgehende Baulichkeiten sind von dem ausscheidenen Pächter

  zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des

  Verpächters zu entfernen. (lt. Wertermittlung)


- Die durch die Wertermittlung entstandenen Kosten oder noch entstehenen sonstigen

  Forderungen des Verpächters sind vom abgebenden Pächter zu tragen.


- Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verschulden des Pächters, ist der

  Verpächter berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand setzen

  zu lassen. Der Pächter tritt hiermit unwiderruflich für diesen Fall einen Teil der ihm

  gegenüber zustehenden Ablösesumme in Höhe der Mängelbeseitigungskosten an den

  Verpächter ab.



§ 12

Haftung


Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des

Pachtgegenstandes. Für Veränderungen oder Verbesserungen durch den Verpächter am Pachtgegenstand wird der Pächter nicht entschädigt. Auch darf er solche ohne Zustimmung des Verpächters nicht wieder beseitigen oder zerstören.



§ 13

Betreten der Kleingärten


Dem Verpächter oder dessen Beauftragten (Vorstand) ist im Rahmen ihrer

Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zu  dem Kleingarten zu gestatten. Bei Gefahr in Verzug

kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters betreten werden.




§ 14

Verstöße


Bei schwerwiegenden oder nicht unerheblichen Pflichtverletzungen, z.B. Verstößen gegen die §6 und §7 der geltenen Satzung, ist der Verpächter nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zur Kündigung berechtigt. Der Verpächter ist daneben

gegebenenfalls auch berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Pächters

vornehmen zu lassen.


Strafbare Handlungen des Pächters, insbesondere Eigentumsvergehen innerhalb der Kleingartenanlage  u.ä. berechtigen den Verpächter zur fristlosen Kündigung.




§ 15

Gerichtsstand


Die Pächter sind Gesamtschuldner.


Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie auch nur einem Pächter zugehen. Jeder

Pächter hat sich Willenserklärungen sowie Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an seiner eigenen Person entstanden sind.


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gronau.




§ 16

Zusatzvereinbarung


Es gelten folgende Zusatzvereinbarungen:

...............................................................................................................................................

...............................................................................................................................................

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Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Für Aufwuchs und sonstigen Einrichtungen in der Parzelle wurden .................

gezahlt.







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Verpächter                                                                               Pächter

                                                                                                 .......................................................

                                                                                                Pächter


Vertreten durch den Vorstand                                                                                  

des Kleingärtnervereines                                                                                        





Gronau, den.......................................................................................