Pacht- und Nutzungsvertrag
Pachtgegenstand/Parzelle – Nr.:_____________
in der Kleingartenanlage Ostland, Kaiserstiege in Gronau
Der Pachtvertrag wird geschlossen zwischen dem Kleingärtnerverein
als Verpächter –
dieser vertreten durch den Vorstand des Kleingärtnervereins
aufgrund einer Verwaltungsvollmacht
und
..........................................., geb. am..................................... -als Pächter
............................................,geb. am...................................... -als Ehegattemitglied-–
Wohnhaft: ..........................................................................................................................
Telefon-Nr.: ......................................................................................................................
Emailadresse: ................................................................................................................
§ 1
Gegenstand der Pachtung
Der Kleingartenverein als Verpächter verpachtet an den Pächter aus dem im Gebiet des
Kleingärtnervereins gelegenen Gelände das Teilstück, Parzellen-Nr.:............ von insgesamt
660 m2 zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung.
Mitverpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsflächen.
Leerstehende Gärten gelten als Gemeinschaftsfläche.
Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zur Zeit befindet, ohne Gewähr für
offene oder heimliche Mängel und Fehler.
Dem Pächter ist bekannt, dass das Wohnen im Garten nicht erlaubt ist. Während der Dauer
des Pachtvertrages hat er eine ständige Wohnung nachzuweisen. Jede Wohnungsänderung ist
dem Verpächter sofort zu melden.
Bei Nichtbeachtung sind evtl. auftretende Kosten durch den Pächter zu zahlen.
Die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Allee-, Zier- oder Nutzholzbäumen in den
Gemeinschaftsflächen bedürfen der Genehmigung des Verpächters.
Bei der Anpachtung eines Neugartens, evtl. durch Umsiedlungsmaßnahmen, ist eine
Mindestpachtdauer von 5 Jahren Vertragspflicht. Innerhalb dieser 5 Jahre kann der Garten
(ausgenommen Todesfall) nicht verpachtet oder durch den Pächter gekündigt werden.
§ 2
Pachtdauer und Kündigung
Dieser Pachtvertrag beginnt mit der Wirkung vom .................. und wird befristet bis zum
...................geschlossen. Wird er nicht in 3 Monate vor Ablauf gekündigt, so geht er automatisch
in einen unbefristeten über.
Anschließend gilt der §17 der geltenden Satzung.
Er endet mit dem Tode des Pächters. Der verbliebene Partner hat 3 Monate Zeit zu erklären,
ob das Pachtverhältnis weitergeführt oder gekündigt werden soll.
Die Neuverpachtung ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters.
Das Pachtjahr beginnt mit dem 1. Dezember und endet mit dem 30. November jeden Jahres.
Für die Kündigungen gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartenbesetzes
Der Pächter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kündigen. Die Kündigung muss
spätestenes zum dritten Werktag des Monats Juni des betreffenden Jahres beim Verpächter
eingegangen sein. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter löst keine
Entschädigungsverpflichtung des Verpächters aus.
§ 3
Pachtzins
Der Pachtzins beträgt zur Zeit ......................€/m2/Jahr, inklusive Mitgliedsbeitrag, und
ist spätestens am 31. Januar eines Jahres per Einzugsermächtigung seitens des Pächters vom
Verpächter einzuziehen oder von Pächter zu zahlen. Zinsanpassungen erfolgen nach dem
Bundeskleingartengesetz.
Ein Erlass des Pachtzinses wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschlag, Überschwemmung
oder nicht Nützung der Parzelle durch höhere Gewalt (z.B. Epidimie, Pandemie) oder
dergleichen kann nicht gefordert werden. Die Aufrechnung gegen Pachtzinsforderung ist nur
mit vom Verpächter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 4
Zahlungsverzug
Bleibt der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses oder mit seinem Wassergeld, Stromgeld,
Beiträge, evtl. Verzugszinsen, u.ä. trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate
im Rückstand, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe des
Bundeskleingartengesetzes zu kündigen.
§ 5
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten der Pachtsache werden durch den Mitgliedsbeitrag sowie durch Gemeinschaftsleistungen im Kleingärtnerverein abgegolten, so lange der Kleingärtnerverein
die Anlage verwaltet. Eine Nichtmitgliedschaft im Verein ist ausgeschlossen.
Der Pächter ist verpflichtet an den zur Gesamtgestaltung der Anlage erforderlichen
Gemeinschaftsarbeiten auf Aufforderung des Verpächters oder Bekanntgabe seines
Kleingartenvereins teilzunehmen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, oder
stellt auch keinen Ersatz, so hat er die Nichtbeteiligung durch Zahlung abzugelten. Die Höhe des
Abfindungsbetrages wird durch den Verein festgesetzt.
§ 6
Nutzung
Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten.
Der Pächter hat an der Eingangspforte sichtbar die Nummer des Kleingartens anzubringen.
Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten
zum Gebrauch oder Wohnen überlassen.
Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf oder Ausschank von Alkohol, auf dem Pachtgrundstück ist verboten.
Jede Art der gewerblichen Nutzung des Pachtgrundstückes ist verboten.
Das Errichten oder Erweitern der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach § 3, Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes
und dem Gesetz über die Bauordnung des Landes NRW. Vor Baubeginn ist die Zustimmung
des Vereines als Verpächter einzuholen.
Der Bewuchs an den Wegen ist einheitlich zu pflegen und zu erhalten. Der Bewuchs als
Hecke darf eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
Die Tierhaltung ist nur mit Zustimmung des Verpächters möglich. Die Kleintierhaltung darf
die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stören und der kleingärtnerischen Nutzung
nicht widersprechen.
§ 7
Wege und Gräben
Der Pächter ist verpflichtet, im vereinsüblichem Rahmen die zu der Kleingartenanlage
gehörenden und angrenzenden Wege und Gräben in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Kommt ein Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig
nach, so ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ohne vorherige Mahnung
auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.
§ 8
Versicherung
Der Pächter ist verpflichtet seine Laube gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm/Hagel,
Glasbruch genannt FED zu versichern.
Dies kann er beim Verein abschließen wenn dieser es anbietet, wobei der
Versicherungsbeitrag jährlich schwanken kann.
§ 9
Gartenordnung
Die vom Verpächter erlassene Rahmengartenordnung oder Kleingartenordnung des Verein
sind in der jeweils gültigen Fassung bindender Bestandteil dieses Pachtvertrages.
§ 10
Parken von Kraftfahrzeugen
Das Parken und Wagenwaschen auf sämtliche Wegen der Kleingartenanlage und den Gärten selbst ist untersagt. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Stellflächen zulässig.
Das befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Ausnahmen gestattet der
Vorstand nach vorheriger Absprache.
§ 11
Pächterwechsel
Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt der Garten an den
Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet.
Für diese Auseinandersetzung gelten folgende Bestimmungen:
- Der Pächter hat vor Beendigung/ Kündigung des Pachtverhaltnisses (spätestens zum 3.
Werktag des Monates Juni. d.J.) die Pflicht, eine Wertermittlung durch vom Verpächter
benannte Wertermittler durchführen zu lassen. Es darf auch noch abgeerntet werden,
jedoch der Gartenbestand nicht mehr verändert werden, nach Annahme der
Wertermittlung laut der Richtlinien des Landesverband.
- Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben
werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt.
Verfallene oder unbrauchbare sowie das Landschaftsbild verunzierende und über den
gesetzlichen Rahmen hinausgehende Baulichkeiten sind von dem ausscheidenen Pächter
zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des
Verpächters zu entfernen. (lt. Wertermittlung)
- Die durch die Wertermittlung entstandenen Kosten oder noch entstehenen sonstigen
Forderungen des Verpächters sind vom abgebenden Pächter zu tragen.
- Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verschulden des Pächters, ist der
Verpächter berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand setzen
zu lassen. Der Pächter tritt hiermit unwiderruflich für diesen Fall einen Teil der ihm
gegenüber zustehenden Ablösesumme in Höhe der Mängelbeseitigungskosten an den
Verpächter ab.
§ 12
Haftung
Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des
Pachtgegenstandes. Für Veränderungen oder Verbesserungen durch den Verpächter am Pachtgegenstand wird der Pächter nicht entschädigt. Auch darf er solche ohne Zustimmung des Verpächters nicht wieder beseitigen oder zerstören.
§ 13
Betreten der Kleingärten
Dem Verpächter oder dessen Beauftragten (Vorstand) ist im Rahmen ihrer
Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zu dem Kleingarten zu gestatten. Bei Gefahr in Verzug
kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters betreten werden.
§ 14
Verstöße
Bei schwerwiegenden oder nicht unerheblichen Pflichtverletzungen, z.B. Verstößen gegen die §6 und §7 der geltenen Satzung, ist der Verpächter nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zur Kündigung berechtigt. Der Verpächter ist daneben
gegebenenfalls auch berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Pächters
vornehmen zu lassen.
Strafbare Handlungen des Pächters, insbesondere Eigentumsvergehen innerhalb der Kleingartenanlage u.ä. berechtigen den Verpächter zur fristlosen Kündigung.
§ 15
Gerichtsstand
Die Pächter sind Gesamtschuldner.
Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie auch nur einem Pächter zugehen. Jeder
Pächter hat sich Willenserklärungen sowie Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an seiner eigenen Person entstanden sind.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gronau.
§ 16
Zusatzvereinbarung
Es gelten folgende Zusatzvereinbarungen:
...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Für Aufwuchs und sonstigen Einrichtungen in der Parzelle wurden .................€
gezahlt.
.......................................................... .......................................................
Verpächter Pächter
.......................................................
Pächter
Vertreten durch den Vorstand
des Kleingärtnervereines
Gronau, den.......................................................................................
Der Vorstand des Vereins arbeitet "ehrenamtlich". Sie hat mit den Pächtern die Pachtverträge für die einzelnen Kleingärten abgeschlossen und hat nach der Satzung darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
Sprechstunde Vorstand
Für kurzfristige Termine machen Sie bitte einen Termin mit unserem Vorsitzenden Helmut Brüffer. Wenn Sie den vollständigen Vorstand sprechen möchten, treffen Sie bitte während die erste Hälfte der zweiten Stunde der Vorstandssitzung ein. Noch besser machen Sie auch einen Termin mit Helmut Brüffer. Telefon: +49 (0) 2562 700 066 / Handy: +49 (0) 1712 166 742