Neues

Produkte aus dem Garten

Am Samstag 25 und Sonntag 26 April wurde zum ersten Mal selbstgemachte Marmelade, süß/sauer Eingelegtes, Kräuteröl und -Essing, usw. angeboten. Gratis oder gegen eine Spende. Es war sehr erfolgreich und wir hoffen es in Zukunft öfters zu machen.

Lärmbelästigung

Der Vorstand möchte nochmal darauf hinweisen das Lärmbelästigung in unsere Anlage wie ausserhalb an gesetzliche Regeln gebunden ist. Siehe diesen Artikel und der Artikel aus Westfälische Nachrichten 21/22-07-2016.



Gemeinschaftsstunden

Gemäss Satzung sind zur Pflege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung die Pächter gehalten Gemeinschaftstunden ab zu leisten. In unsere Anlage sind das 12 Stunden pro Jahr. Mehr . . . . .



Bauanträge

Bauanträge sind vor Baubeginn beim Vorstand ein zu reichen.

Wenn man irgendetwas im der Parzelle oder an der Laube verändern möchte, ist es gemäss Satzung Pflicht erstmals den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

Dazu gibt es Bauantrag Vordrucke. Die erforderlichen Formulare sind im Lerngarten erhältlich. (Aus dem Regal im Flur oder auf unsere Webseiten mit dem Link Umbauantrag). Beschreiben Sie so gut wie möglich welche Bautätigkeiten sie vorhaben, wenn möglich eine Zeichnung mit dem Zustand vorher und nachher, beigefügt. Danach reichen Sie den Antrag bei einem Vorstandsmitglied ein. In die nächste Vorstandssitzung wird der Antrag besprochen und wird entschieden ob der Bauantrag, gemäss Satzung und Baugesetze, genehmigt werden kann.Sie werden danach so schnell wie möglich informiert ob der Antrag entweder genehmigt oder abgelehnt wurde. (01-08-2008)



Befahren der Anlage

Das befahren einer Kleingartenanlage ist grundsätzlich verboten.



Notruf / Unfälle

Beim Vorstand ist einen Instructionsbogen, wie man sich zu verhalten hat bei einem Unfall im Garten, erhältlich. Es sind auch die Notrufnummern in diesem Zettel aufgezeichnet. (01-06-2008) Gleicher Instruktionsbogen ist auch in jeden Aushangkasten anwesend.



Schlagabraum

Das verbrennen vom Schlagabraum ist gestattet von 15.10. eines jeden Jahres bis zum 15.03. des Folgejahres. Der Aushang im Aushängekasten ist dabei zu beachten.


Anordnung:

Aufgrund § 28 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 15 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWAbfRNOG) vom 24.02.2012 (BGBl. I Sei-te 212) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.1999 (GV.NRW Seite 602) in der zurzeit gültigen Fassung genehmige ich unter dem Vorbehalt des Widerrufs, dass im Gebiet der Stadt Gronau Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäu-men sowie Ufergehölzen im Zeitraum vom 15.10. eines jeden Jahres bis zum 15.03. des Folgejahres unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen verbrannt werden darf.


Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Gronau